Satzung der Festspiele Balver Höhle e. V.

 

  • 1 - Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen: “Festspiele Balver Höhle e. V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Balve und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 - Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, völkerverbindender, künstlerischer und kultureller Veranstaltungen vorrangig in der Balver Höhle nach dem Motto von Professor Hermann Wedekind “Kunst kennt keine Grenzen, Kunst führt die Völker zusammen”.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Pflege des Liedgutes, des Chorgesangs und der Theaterliteratur,
    2. Weckung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen,
    3. Veranstaltungen von kulturellen Vergleichswettbewerben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

 

  • 3 - Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines unterzeichneten Aufnahmeantrages der Antragsteller*innen.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung der Frist von drei Monaten, nach Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  5. Mitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder eine Missachtung der Satzung vorliegen.
  6. Mitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie mit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Jahr im Rückstand sind und diesen Rückstand nicht innerhalb von drei Monate nach Mahnung ausgeglichen haben. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt der Mitglieder unbekannt ist.

 

  • 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
  3. Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Der zu entrichtende Jahresbeitrag ist in einer Summe am 15. Februar eines Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist nach Möglichkeit im Rahmen einer Einzugsermächtigung im SEPA-Einzugsverfahren auf das Konto des Vereins zu leisten.

 

  • 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 - Mitgliederversammlung
  1. In jedem Geschäftsjahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder in Textform einberufen. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis zu zwei Wochen begründet gegenüber dem Vorstand eingereicht werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesandt wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  4. Bestellung und Abberufung des Vorstandes nach Maßgabe des § 7 der Satzung,
  5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes,
  6. Kenntnisnahme der Jahresrechnung,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden,
  9. Auflösung des Vereins.
  10. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben- oder Themenbereiche Ausschüsse bilden. Über die Tätigkeit der Ausschüsse ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich oder in Textform mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
  12. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Stehen Vorstandswahlen an, ist für diesen Tagesordnungspunkt eine Versammlungsleitung zu wählen.
  13. Mitglieder ab 18 Jahre haben eine Stimme, juristische Personen werden vertreten durch ihre zur Vertretung berechtigten Personen; diese können sich auch durch eine zuvor benannte Vertretung vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von einer Protokollführung zu erstellen, welche zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung bestimmt wird. Das Protokoll ist durch die Versammlungsleitung und die Protokollführung zu unterzeichnen. Das Protokoll wird einen Monat nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme ausgelegt; Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines weiteren Monats gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

 

  • 7 - Der Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Der*Dem Vorsitzenden
  2. Einer*Eines stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Einer*Eines Schatzmeister*in

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. Einer Schriftführung,
    2. Einer technischen Leitung,
    3. Einer*Eines Mediensprecher*in
    4. Einer*Eines Marketingbeauftragten.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes i. S. d. Absatzes 2 werden durch den Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit benannt und es bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören weiter ein*e Ensemblesprecher*in und ein*e stellvertretende Ensemblesprecher*in an, welche durch Wahl des Ensembles für die Dauer seiner Amtszeit dem erweiterten Vorstand angehören.
  2. Die Jugendvertretung, welcher alle Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angehören, wählt die Jugendvertretung, welche als Beisitzer*innen dem erweiterten Vorstand angehört. Die Jugendvertretung kann insgesamt bis zu vier Jugendvertreter*innen bestimmen, welche an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes als Beisitzer*innen teilnehmen dürfen. Die Jugendvertreter*innen haben jedoch nur eine gemeinsame Stimme bei Abstimmungen in der Sitzung des erweiterten Vorstandes, welches durch die*den Jugendsprecher*in wahrgenommen wird. Die*Der Jugendsprecher*in kann sich durch eine Jugendvertretung vertreten lassen.
  3. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzufuhren. Scheidet die*der Ensemblesprecher*in oder die Stellvertretung aus, ist das Ensemble zu beteiligen; scheidet die*der Jugendsprecher*in aus, ist durch die Jugendvertretung ein*e neue*r Jugendsprecher*in zu benennen.
  4. Soweit eine Person Mitglied im geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand ist, kann sie keinen weiteren Vorstandsposten besetzen. Eine Personalunion ist im geschäftsführenden Vorstand nicht möglich.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden; diese werden durch die*den Vorsitzende*n oder die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n nach Bedarf einberufen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden, darf jedoch nicht kürzer als drei Tage sein. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Vorstandssitzung an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.
  6. Der Vorstand im Sinne der Satzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die anwesende Anzahl seiner Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Verhandlungen ist ein Verhandlungsprotokoll anzufertigen, das dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen ist. Das Protokoll ist von der Schriftführung und der*dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zu Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 8 – Kassenprüfer*in
  1. Die Mitgliederversammlung wählt im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren jeweils eine*n Kassenprüfer*in. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  2. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung vorzulegen sowie im Rahmen der Mitgliederversammlung zu erläutern. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird dabei nicht vorgenommen.

 

  • 9 - Satzungsänderung
  1. Anträge zur Satzungsänderung sind schriftlich mit der Begründung zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden, kann der geschäftsführende Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

 

  • 10 - Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle mangelnder Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Das ist in der Einladung zu vermerken.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Kinder- und Jugendhospiz Balthasar, Maria-Theresia-Str. 30A, 57462 Olpe“ zu, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 11 Datenschutzregelungen
  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Vereinbarung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitgliedes werden sämtliche personenbezogenen Daten spätestens nach zehn Jahren gelöscht.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Verband, sowie Dachverbände zum Zwecke von Ehrungen – nicht zulässig.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage des Vereins Einspruch erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  5. Mit Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Foto-/Video- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z. B. auf der Homepage oder in Festschriften, sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook veröffentlich werden. Jede*s Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

Die Satzung wurde im November 2022 beschlossen.